20.03.2026
Popularklage gegen §31 BayGO eingereicht

Eine Mitarbeiterin einer gemeindlichen Kindertagesstätte sieht sich derzeit vor die Wahl gestellt: Entweder darf sie ihr neues und seit 12 Jahren bereits ausgeübtes Amt als Gemeinderätin nicht antreten – oder sie muss dafür ihre bisherige berufliche Stellung kündigen.

Gegen diese in § 31 der Bayerischen Gemeinde Ordnung verankerten Regelung, haben wir nun Popularklage erhoben:


Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Prielmayerstraße 5
80335 München

Popularklage gegen Art. 31 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Popularklage gegen Art. 31 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung.

Worum es mir geht

Die Vorschrift zu den sogenannten Amtshindernissen führt dazu, dass Beschäftigte einer Gemeinde von der Ausübung eines Gemeinderatsmandats ausgeschlossen werden können.

In der Praxis betrifft das nicht nur leitende Personen mit Einfluss auf Entscheidungen, sondern auch Beschäftigte ohne jede Entscheidungsbefugnis, zum Beispiel Erzieherinnen in gemeindlichen Einrichtungen.

Genau hier liegt aus meiner Sicht das Problem. Die Regelung ist zu pauschal und trifft auch Menschen, bei denen ein echter Interessenkonflikt praktisch nicht besteht.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass Art. 31 Abs. 3 Satz 2 der Bayerische Gemeindeordnung (GO) bereits Ausnahmen für Arbeitnehmer vorsieht, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass Erzieherinnen von dieser Ausnahme nicht erfasst werden, obwohl sie in ihrer Tätigkeit regelmäßig ebenso wenig Einfluss auf gemeindliche Entscheidungsprozesse haben wie nichtleitende Beschäftigte etwa eines Bauhofes oder Wasserwerks, ist nicht ersichtlich.


Zulässigkeit

Nach Art. 98 Satz 4 der Bayerischen Verfassung kann jedermann die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes überprüfen lassen, wenn er sich in einem Grundrecht verletzt sieht. Das ist hier der Fall.

Warum ich die Regelung für verfassungswidrig halte

1. Gleichbehandlung

Die Vorschrift behandelt alle Beschäftigten der Gemeinde gleich, unabhängig davon, was sie tatsächlich tun.

Eine Erzieherin wird damit genauso behandelt wie jemand in einer leitenden Verwaltungsfunktion. Das wird den tatsächlichen Unterschieden nicht gerecht.

Aus meiner Sicht liegt hier ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 118 BV vor.

2. Demokratische Teilhabe

Ein Gemeinderatsmandat ist ein zentrales Element demokratischer Mitwirkung.

Wenn ganze Berufsgruppen von vornherein ausgeschlossen werden, ist das ein erheblicher Eingriff in dieses Recht. Besonders schwer wiegt, dass es nicht um einzelne Entscheidungen geht, sondern um den kompletten Ausschluss vom Mandat.

3. Verhältnismäßigkeit

Natürlich ist es legitim, Interessenkonflikte vermeiden zu wollen. Die aktuelle Regelung geht aber deutlich zu weit.

Es gäbe mildere Mittel
• Befangenheitsregelungen im Einzelfall
• Ausschluss bei konkreten Abstimmungen
• klare Zuständigkeitsabgrenzungen

Ein vollständiger Ausschluss vom Gemeinderat ist dafür nicht erforderlich.

Damit ist die Regelung weder erforderlich noch angemessen.

4. Praxisferne der Regelung

Gerade Menschen, die in der Gemeinde arbeiten, bringen wichtige praktische Erfahrungen mit.

Wenn ausgerechnet diese Personen ausgeschlossen werden, verliert die kommunale Selbstverwaltung an Qualität und Realitätssinn.

Art. 31 Abs. 3 GO ist in seiner jetzigen Form zu pauschal, zu weitgehend und verfassungsrechtlich nicht tragfähig.

Antrag

Ich beantrage, festzustellen, dass Art. 31 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung mit der Bayerischen Verfassung unvereinbar und nichtig ist,
hilfsweise, die Vorschrift insoweit für verfassungswidrig zu erklären, als sie auch Beschäftigte ohne maßgeblichen Einfluss auf gemeindliche Entscheidungen erfasst.

Mit freundlichen Grüßen

Karsten Fischkal 
Kreisvorsitzender